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bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2019 sind mir einige haushaltsnahe Dienstleistungen aufgefallen, die Sie geltend machen und bedarf zur Klärung haben.
Im Allgemeinen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass nach § 35a (1) EStG nur Dienstleistungen begünstigt sind, welche unter dem § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch fallen. Nach mir bekannter Rechtslage gehört ein Sklave, welcher in Ihrem Haushalt Dienstleistungen durchführt, nicht dazu.
Ferner können wir die dazugehörigen weiteren Aufwendungen (Spielzeug, Hilfsmittel, Kleidung) nicht anerkennen.
Bitte weißen Sie innerhalb von 2 Wochen nach, dass es sich um einen sog. "Minijob" handelt durch eine entsprechende Bescheinigung.
Mit freundlichen Grüßen